Die Verfassungsrichter lehnen einen Vorstoß des niedersächsischen Finanzgerichts gegen den Solidaritätszuschlag ab. Nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen.
Steuerzahler in Deutschland müssen weiter Solidaritätszuschläge zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Normenkontrollantrag des Niedersächsischen Finanzgerichts als unzulässig abgewiesen. Das Finanzgericht hatte im November 2009 den seit 1995 erhobenen Solidaritätszuschlag infrage gestellt.
Das Bundesverfassungsgericht begründete die Ablehnung folgendermaßen: Die Finanzrichter hätten sich nicht ausreichend "mit dem Wesen" des Solidaritätszuschlags auseinandergesetzt. Der Soli sei allein deshalb schon nicht verfassungswidrig, weil er in der geltenden Fassung bereits seit 1995 erhoben wird, solche Ergänzungsabgaben aber zeitlich befristet sein müssen.
Nach der für 2007 geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe erhoben. Diese Abgabe dient dem Aufbau der neuen Länder.
Volker Wissing, der finanzpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, sagte, dass der Beschluss dem Staat eine Atempause verschafft, ihm aber nicht die Entscheidung über die Zukunft des Soli abnimmt. "Der Soli ist mit der erklärten politischen Absicht eingeführt worden, damit den Aufbau Ost zu finanzieren. In dem Maße, in dem der Aufbau Ost vollendet ist, muss auch der Soli zurückgeführt werden."
Der Bund der Steuerzahler sah in der Entscheidung keine Niederlage. "Wir sind gar nicht so unzufrieden, denn es gibt jetzt Klarheit in der Sache", sagte Geschäftsführer Reiner Holznagel. Es sei höchste Zeit für eine ordnungspolitische Korrektur in der Einnahmepolitik.
Die Verfassungshüter hoben in der Entscheidung hervor, dass sie sich zwar noch nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zum Solidaritätszuschlag von 1995 auseinandergesetzt haben. Das Gericht habe aber zur Rechtmäßigkeit von Ergänzungsabgaben bereits entschieden, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen.
Karlsruhe wies zudem die Ansicht der Finanzrichter zurück, dass der Soli wegen verschiedener Steuerermäßigungen in den vergangen Jahren hätte entfallen müssen. Den Verfassungshütern zufolge wurden zwar Steuersätze gesenkt, zugleich aber deren Bemessungsgrundlage verbreitert. Weil deshalb Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht mehr im Umfang wie zuvor bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, seien die Steuern unterm Strich gestiegen und nicht gefallen.
Quelle:http://www.zeit.de/politik/deutsc…chlag-ablehnung